Mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wurde die Datenschutzfolgeabschätzung (DSFA) zu einem zentralen Instrument für Unternehmen, die besonders risikobehaftete Datenverarbeitungen durchführen. Doch viele Verantwortliche fragen sich: Wer ist überhaupt verpflichtet, eine DSFA durchzuführen? Wer darf sie erstellen? Und wie läuft der Prozess professionell ab?
In diesem Artikel erfahren Sie Schritt für Schritt, wer eine Datenschutzfolgeabschätzung erstellen lassen muss, warum sie essenziell ist und wie Sie rechtlich sicher und strukturiert vorgehen.
Was ist eine Datenschutzfolgeabschätzung?
Die Datenschutzfolgeabschätzung ist ein strukturierter Prozess zur Bewertung und Minimierung von Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei bestimmten Datenverarbeitungen. Sie ist gemäß Art. 35 DSGVO immer dann erforderlich, wenn eine Form der Verarbeitung „voraussichtlich ein hohes Risiko“ für Betroffene mit sich bringt.
Beispiele:
- Verarbeitung sensibler Daten (z. B. Gesundheitsdaten)
- Überwachung öffentlicher Räume
- umfangreiches Profiling oder Scoring
- systematische Überwachung von Arbeitnehmern
Wer ist verantwortlich für die DSFA?
Die Pflicht zur Durchführung der Datenschutzfolgeabschätzung liegt beim Verantwortlichen, also bei dem Unternehmen oder der Organisation, die über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet.
Nicht verantwortlich ist der Auftragsverarbeiter (z. B. ein IT-Dienstleister), es sei denn, er übernimmt selbst die Verantwortung für die Verarbeitung. Fachkundige Berater helfen Ihnen dabei, eine DSGVO-konforme Datenschutzfolgeabschätzung erstellen zu lassen.
Wer darf eine Datenschutzfolgeabschätzung erstellen?
Grundsätzlich kann die DSFA vom Verantwortlichen selbst erstellt werden, häufig in Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten oder externen Fachleuten. Wichtig ist dabei:
- Fachliche Eignung und Erfahrung im Datenschutzrecht
- Kenntnisse über die konkrete Datenverarbeitung und deren Risiken
- Unabhängigkeit und Objektivität bei der Bewertung
Viele Unternehmen beauftragen daher externe Datenschutzberater, um rechtliche, technische und organisatorische Anforderungen zuverlässig umzusetzen.
Warum ist die DSFA wichtig?
Die Datenschutzfolgeabschätzung erfüllt mehrere wichtige Funktionen:
- Rechtssicherheit: Sie dokumentiert, dass Risiken erkannt und minimiert wurden – ein wesentlicher Bestandteil der Rechenschaftspflicht gemäß Art. 5 Abs. 2 DSGVO.
- Risikovermeidung: Durch die Identifikation und Bewertung von Risiken können rechtzeitig geeignete Gegenmaßnahmen getroffen werden.
- Bußgeldprävention: Wer eine erforderliche DSFA nicht durchführt, riskiert Bußgelder bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des Jahresumsatzes.
- Vertrauensaufbau: Eine transparente und strukturierte Bewertung zeigt Kunden und Partnern, dass Datenschutz ernst genommen wird.
Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Durchführung einer Datenschutzfolgeabschätzung
Schritt 1: Prüfung der Notwendigkeit
Zunächst muss geprüft werden, ob eine DSFA gesetzlich erforderlich ist. Typische Kriterien:
- Verarbeitung sensibler Daten (Art. 9 DSGVO)
- Profiling mit rechtlichen Auswirkungen
- Verarbeitung großer Datenmengen
- Nutzung neuer Technologien
- Veröffentlichung oder Übermittlung an Dritte
Hilfreich ist hier auch die Blacklist der Datenschutzaufsichtsbehörden.
Schritt 2: Beschreibung der Datenverarbeitung
In diesem Schritt wird die geplante oder laufende Verarbeitung detailliert dokumentiert:
- Zwecke der Verarbeitung
- Art der Daten
- betroffene Personengruppen
- eingesetzte IT-Systeme
- Empfänger der Daten
- Speicherfristen und Löschkonzepte
Diese Angaben bilden die Grundlage für die Risikobewertung.
Schritt 3: Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit
Anschließend wird analysiert, ob die Verarbeitung im Verhältnis zum verfolgten Zweck steht und ob sie erforderlich ist. Dabei sind auch Alternativen zu prüfen, z. B. pseudonymisierte Verfahren oder datensparsame Konzepte.
Schritt 4: Identifikation von Risiken
Nun werden mögliche Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen identifiziert, z. B.:
- Verlust oder unbefugter Zugriff auf Daten
- Diskriminierung durch automatisierte Entscheidungen
- mangelnde Transparenz über die Verarbeitung
- unzureichende technische Schutzmaßnahmen
Schritt 5: Bewertung der Risiken
Die identifizierten Risiken werden in Bezug auf Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenshöhe bewertet. Die Bewertung kann qualitative oder quantitative Methoden nutzen (z. B. Risikomatrix).
Schritt 6: Maßnahmen zur Risikominimierung
Für alle signifikanten Risiken müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen festgelegt werden, etwa:
- Verschlüsselung
- Zugriffskontrollen
- Schulungen
- Datenschutzfreundliche Voreinstellungen
- Protokollierung
Sind die Risiken nach den Maßnahmen weiterhin hoch, muss die Aufsichtsbehörde konsultiert werden (Art. 36 DSGVO).
Schritt 7: Dokumentation der DSFA
Die gesamte Datenschutzfolgeabschätzung muss vollständig und nachvollziehbar dokumentiert werden. Sie ist nicht zwingend zu veröffentlichen, muss aber auf Anfrage der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden können.
Schritt 8: Kontinuierliche Überprüfung
Die DSFA ist kein einmaliger Vorgang. Bei Änderungen der Verarbeitung, der IT-Systeme oder rechtlicher Vorgaben muss sie überprüft und ggf. angepasst werden.
Eine Datenschutzfolgeabschätzung ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch ein wichtiges Werkzeug, um Datenschutzrisiken frühzeitig zu erkennen und abzusichern. Sie darf vom Verantwortlichen selbst oder durch beauftragte Experten durchgeführt werden – wichtig ist dabei eine strukturierte, fachlich fundierte und dokumentierte Vorgehensweise.
Wer den Prozess ernst nimmt und professionell umsetzt, schützt nicht nur personenbezogene Daten, sondern auch das eigene Unternehmen vor rechtlichen und wirtschaftlichen Schäden.
Wenn du möchtest, kann ich dir auch eine Vorlage oder Checkliste zur Durchführung einer DSFA erstellen.

